Satzung in der Fassung vom 6. September 2024

§ 1 Allgemeines: Name und Sitz

Abs. 1 Der Verein führt den Namen „Waldverein Regensburg e. V.“.

Abs. 2 Er ist ein im Vereinsregister eigetragener Verein mit Sitz in Regensburg.

Abs. 3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Allgemeines: Zweck des Vereins

Abs. 1 Seine Hauptaufgaben sind:

a) Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde

b) Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege

c) Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege

d) Förderung von Kunst und Kultur sowie Volks- und Brauchtumspflege

e) Förderung der Jugend-, Familien- und Seniorenarbeit

f) Förderung des Sports

Abs. 2 Mittel zur Erreichung des Vereinszweck sind:

a) Verbreitung der Heimatkenntnis und Heimatliebe durch Wort und Schrift

b) Schaffung und Unterhalt eines ausgedehnten Netzes von Wanderwegen sowie deren Unterhaltung

c) Herausgabe von Wanderführern und Wanderkarten

d) Organisation und Durchführung von Veranstaltungen für Jugendliche, Familien und Senioren

e) Organisation und Durchführung von ein- und mehrtägigen Vereinsfahrten zu Kunst-, Kultur, sowie Volks- und Brauchtumsveranstaltungen

f) Pflege des Wanderns und sportlicher Aktivitäten durch gemeinsame Veranstaltungen

§ 3 Gemeinnützigkeit

Abs. 1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Er beantragt Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach den §§ 51 ff AO

Abs. 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

Abs. 3 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden

Abs. 4 Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Personen, die sich im Ehrenamt oder Nebenberuf im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschale begünstigt werden

Abs. 5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden

Abs. 6 Mitglieder dürfen bei Ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten

Abs. 7 Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell

§ 4 Zugehörigkeit zum Bayerischen Wald-Verein e. V.

Abs. 1 Der Verein ist eine selbstständige Sektion im Bayerischen Wald-Verein e. V. (Hauptverein) und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Über seine Mitgliedschaft wird die Zugehörigkeit der einzelnen Vereinsmitglieder zum Bayerischen Wald- Verein vermittelt.

Abs. 2 Der Waldverein Regensburg e. V. führt seinen Traditionsnamen seit der Wiedergründung 1948. Er kann den Zusatz "Eine Sektion des Bayerischen Wald-Verein e. V." im Vereinsnamen verwenden.

§ 5 Vereinsjahr

Abs. 1 gelöscht – Inhalt nach § 1, Abs. 3 verschoben

§ 6 Mitgliedschaft: Vereinsmitglieder

Abs. 1 Mitglieder des Vereins sind:

a) A-Mitglieder

b) B-Mitglieder, das sind Ehegatten und Lebenspartner der A-Mitglieder, Personen über 18 Jahre solange sie in der Berufsausbildung stehen, und A-Mitglieder anderer Sektionen

c) C-Mitglieder, das sind Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

d) fördernde Mitglieder, das sind insbesondere Körperschaften, sonstige juristische Personen und Vereine

§ 7 Mitgliedschaft: Mitgliederrechte

Abs. 1 Alle Mitglieder können die Einrichtungen des Vereins benützen und die von ihm gewährten Vergünstigungen in Anspruch nehmen.

Abs. 2 A- und B-Mitglieder sowie fördernde Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Sie können wählen und, sofern sie natürliche Personen und volljährig sind, gewählt werden.

Abs. 3 A-Mitglieder haben Anspruch auf die Zeitschrift "Der Bayerwald".

Abs. 4 Die Mitglieder erhalten einen Vereinsausweis.

Abs. 5 Mitglieder haben einen Anspruch sich bei der Vereinsarbeit zu betätigen. Die Berufung zur Mitarbeit bei Aufgaben des Vorstandes erfordert einen Vorstandsbeschluss.

§ 8 Mitgliedschaft: Mitgliederplichten

Abs. 1 Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, die jeweils bis spätestens 31. März des Geschäftsjahres zu entrichten sind.

Abs. 2 A-Mitglieder haben den vollen, B- und C-Mitglieder einen ermäßigten Beitrag zu leisten. D-Mitglieder zahlen einen Beitrag nach Vereinbarung, mindestens den Jahresbeitrag für A-Mitglieder. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind vom Beitrag befreit.

Abs. 3 Der Jahresbeitrag ist auch von neuen Mitgliedern zeitnah nach Beitritt zu leisten, sofern sie vor dem 1. Oktober beitreten.

Abs. 4 Bei Vorliegen besonderer Umstände kann der Beitrag ermäßigt oder erlassen werden.

Abs. 5 Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift dem Verein unverzüglich mitzuteilen, dazu gehören auch die Änderungen bei Kontodaten, wenn eine Einzugsermächtigung erteilt wurde und die Mail-Adresse.

Abs. 6 Die gesamte Post inkl. Einladungsschreiben zu Versammlungen gilt als zugestellt, wenn es an die letzte vom Mitglied bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail.

§ 9 Mitgliedschaft: Ehrungen

Abs. 1 Personen, die sich um den Verein oder dessen Bestrebungen hervorragende Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern, ausscheidende langjährige Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Ehrenvorsitzende haben Sitz ohne Stimmrecht in den Vorstandssitzungen.

Abs. 2 Mitgliedern, die dem Verein ununterbrochen, 25 / 40 / 50 / 60 Jahre angehören, kann ein Vereinsabzeichen in den verschiedenen Kategorien verliehen werden. Ehrenzeichen können unabhängig von der Mitgliedschaft auch Personen mit besonderen Verdiensten um den Verein verliehen werden.

Abs. 3 Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung. Die anderen Ehrungen nimmt der Vorstand vor.

§10 Mitgliedschaft: Erwerb der Mitgliedschaft

Abs. 1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Juristische Personen, Körperschaften, sonstige juristische Personen und Vereine, können nur fördernde D-Mitglieder werden.

Abs. 2 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Sie ist schriftlich zu beantragen. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

§ 11 Mitgliedschaft: Beendigung der Mitgliedschaft

Abs. 1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod.

Abs. 2 Ein Austritt ist ohne Frist jederzeit möglich. Eine Kündigung hat schriftlich (Brief / Mail) zu erfolgen. Die Mitgliedschaft endet im Falle der Kündigung mit Ablauf des Kalenderjahres.

Abs. 3 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet.

Abs. 4 Die Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz einmaliger Mahnung (schriftlich oder mündlich) mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit der Mahnung vier Wochen vergangen sind.

§ 12 Organe des Vereins

Abs. 1 Organe des Vereins sind die Vorsitzenden und die Mitgliederversammlung.

§ 13 Vorstand: Zusammensetzung und Bestellung

Abs. 1 Der Vorstand besteht aus min. drei bis höchstens sieben Mitgliedern. Über die Anzahl und das Aufgabengebiet beschließt die Mitgliederversammlung bei der Neuwahl des Vorstandes.

Abs. 2 Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied mit mehreren Aufgabengebieten betrauen.

Abs. 3 Der Vorstand wird jeweils für 3 Jahre bestellt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die aktuellen Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl der Nachfolger und deren Eintragung ins Vereinsregister im Amt.

Abs. 4 Scheidet ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtsperiode aus, ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

§ 14 Vorstand: Vertretung

Abs. 1 Der Verein wird durch alle Vorstandsmitglieder (gemäß § 13; Abs.1) gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

Abs. 2 Im Innenverhältnis kann jedes der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder eine Vorstandssitzung einberufen und leiten. Es muss mindesten die Hälfte der gewählten Vorständeanwesend sein.

Abs. 3 Bei Stimmengleichheit in Vorstandstandsitzungen entscheidet die Stimme des leitenden Vorstandes doppelt.

Abs. 4 Zum Abschluss von Rechtsgeschäften mit einem Gesamtwert von mehr als 1.000,00 € müssen mindestens 2/3 der gewählten Vorstände bei einer Vorstandssitzung anwesend sein.

§ 15 Vorstand: Aufgaben und Bestimmungen

Abs. 1 Die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens obliegen dem Vorstand.

Abs. 2 Der Vorstand hält min. zwei Sitzungen pro Geschäftsjahr ab.

Abs. 3 Über die Sitzungen sind Niederschriften zu erstellen, die vom leitenden Vorstand und durch ein weiteres Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind.

Abs. 4 Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung den Geschäftsbericht und eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung vor.

Abs. 5 Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben in der die interne Aufgabenverteilung geregelt ist.

Abs. 6 Zu Erlass und zur Änderung der Geschäftsordnung ist ausschließlich der Vorstand ermächtigt.

§ 16 Vorstand: Beirat

gelöscht - ersatzlos

§ 17 Vorstand: Bestimmungen

gelöscht - Inhalte nach § 14 und § 15 verschoben

§ 18 Mitgliederversammlung: Bestellung

Abs. 1 Der Vorstand beruft alljährlich bis spätestens 31. August eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens zwei Wochen vorher per Brief, Rundschreiben oder Mail unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden müssen.

Abs. 2 Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach den Vorschriften des Abs. 1 einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Grundes beantragt.

§ 19 Mitgliederversammlung: Aufgaben

Abs. 1 Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:

a) den Geschäftsbericht des Vorstandes und die Einnahmen–Überschuss-Rechnung entgegenzunehmen

b) den Vorstand zu entlasten

c) den Mitgliedsbeitrag festzusetzen

d) Vorstand und zwei Rechnungsprüfer zu wählen und mit der Beschränkung des § 27 Abs. 2, Satz 2 BGB abzuberufen

e) die Satzung zu ändern

f) den Verein aufzulösen

§ 20 Mitgliederversammlung: Verfahren

Abs. 1 Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt einem der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.

Abs. 2 Anträge, die von der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, sind spätestens eine Woche vor ihrem Zusammentreffen schriftlich beim Vorstand einzureichen.

Abs. 3 Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des leitenden Vorstandes doppelt.

Abs. 4 Bei Neu- und Nachwahlen von Vorstandsmitgliedern ist ein Wahlleiter sowie ein Assistent aus den anwesenden Mitgliedern zu wählen.

Abs. 5 Abstimmungen und Wahlen erfolgen schriftlich und geheim, rechtsgültig auch anders, wenn nicht von einem Fünftel der erschienenen Mitglieder Widerspruch erhoben wird.

Abs. 6 Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die Beschlüsse wörtlich, den wesentlichen Verfahrensvorgang bei Wahlen und die Wahlergebnisse enthalten muss. Bei Satzungsänderungen müssen sämtliche Änderungen in einer Gegenüberstellung Alt/Neu im Protokoll vermerkt werden. Die Niederschrift ist vom leitenden Vorstand und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 21 Mitgliederversammlung: Satzungsänderung

Abs. 1 Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Abs. 2 Anträge auf Satzungsänderungen können außer vom Vorstand, auch von den Mitgliedern eingebracht werden.

§ 22 Mitgliederversammlung: Auflösung des Vereins

Abs. 1 Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss von mindestens der Hälfte der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand eingebracht werden. Dieser hat binnen vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, wobei mindestens 1/3 sämtlicher Mitgliederanwesend sein muss.

Abs. 2 Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks geht dessen Vermögen auf den Bezirk Oberpfalz über, der es anderen gemeinnützigen Sektionen des Bayerischen Wald-Vereins mit Sitz in der Oberpfalz zuführen soll.

Abs. 3 Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden vertretungsberechtigten Vorstände.

§ 23 Regelung zum Datenschutz

Abs. 1 Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben:

  • Name, Vorname, Anschrift,

  • Geburtsdatum,

  • Telefonnummer, E-Mail-Adresse,

  • sowie die Bankverbindung

Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert

Abs. 2 Als Sektionsmitglied des Bayerischen Wald-Verein e. V. muss der Waldverein Regensburg e. V. folgende Daten seiner Mitglieder an den Hauptverein weitergeben:

  • Name, Vorname, Anschrift,

  • Geburtsdatum,

  • sowie evtl. Funktion im Verein

Abs. 3 Der Waldverein Regensburg e. V. veröffentlich Daten und Bilder seiner Mitglieder von den Veranstaltungen auf seiner Homepage und in der Vereinszeitschrift "Der Bayerwald" nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht widersprochen hat.

Abs. 4 Die personenbezogenen Daten der Vereinsmitglieder werden nach den Vorschriften der DSGVO und des BDSG verwaltet.

Die Satzung tritt mit Eintrag vom 18.10.2024 ins Vereinsregister in Kraft.

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